Anwalt für Versicherungsrecht in
Luzern / Zug

Falls ein unvorhergesehenes Ereignis eintritt, sei es ein Diebstahl, ein Schaden am Auto, ein Brand, eine Überschwemmung, ein Unfall oder eine Kündigung, können dessen Unannehmlichkeiten zumindest teilweise durch die Versicherungsleistungen ausgeglichen werden. Während der Versicherungsabschluss für manche Versicherungsfälle obligatorisch ist, muss dafür in anderen Fällen vorher selbständig gesorgt werden, damit der eingetretene Schaden ersetzt wird.

Das Schweizer Versicherungsrecht unterteilt sich in Privat- und Sozialversicherungsrecht. Diese Unterteilung führt darauf zurück, ob ein privater oder eine Behörde/der Staat/ein Kanton als Versicherer auftreten.

Privatversicherungsrecht

Privatversicherte unterstehen normalerweise dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und können grundsätzlich selber auswählen, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen sie beispielsweise ihren Hausrat versichern wollen. Der Abschluss von Hausrats-, Haftpflicht- und anderen Privatversicherungen ist freiwillig. Zu den Ausnahmen gehören namentlich die obligatorische Kranken- oder Autoversicherung.

Obwohl der Versicherte nach dem Gespräch mit einem Versicherungsagenten oder -makler meistens genügend Zeit zur Verfügung hat, um vor dem Unterschreiben den Versicherungsvertrag durchzulesen und sich damit auseinanderzusetzen, ist es wegen der komplizierten “Versicherungssprache” praktisch unmöglich, die volle Tragweite des Vertrags oder seiner einzelnen Bestimmungen genau einzuschätzen. Auch wenn der eine oder andere Vertragsbegriff eindeutig erscheinen mag, kann er trotzdem von der umgangssprachlichen Bedeutung sehr abweichen.

Hier das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zu konsultieren, hilft auch nicht weiter, denn dieses ist grösstenteils nicht weniger verwirrend. So kommt es, dass der Versicherte dem Versicherer im übertragenden Sinne des Wortes “ausgeliefert” ist und nur darauf vertrauen kann, dass sein Vertragspartner nicht ausschliesslich für ihn günstige Klauseln in den Vertrag aufnimmt und diesen so transparent gestaltet, dass, falls ein Versicherungsfall eintreten sollte, sich manche Vertragsbestimmungen nicht als eine Falle herausstellen.

Sozialversicherungsrecht

Dass das Sozialversicherungsrecht hoch komplex ist, lässt sich kaum bestreiten. Unzählige Gesetze, Verordnungen, internationale Vereinbarungen und die von den Behörden entwickelte Praxis machen diese Materie absolut unübersichtlich. Das 3-Säulen Prinzip des Schweizer Sozialversicherungsrechts versucht die wichtigsten sozialen Risiken abzudecken und die Versicherungsbeiträge dementsprechend festzulegen.

Zur ersten Säule gehören die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV). Die zweite Säule beinhaltet die berufliche Vorsorge, die dritte dient der Selbstvorsorge. Weiter sind Mutterschaft, Berufs- und unter Umständen auch Nichtberufsunfälle sowie Arbeitslosigkeit versichert. Die Krankentagegeldversicherung, Familienzulagen und Erwerbsersatz für Dienstleistende sind ebenfalls in die Sozialversicherung integriert.

  • Was ist im konkreten Fall das Beitragsobjekt?
  • Wer ist beitragspflichtig?
  • Wann ist die Versicherung obligatorisch?
  • Was ist die Berechnungsgrundlage für Beiträge?

Die Beantwortung all dieser Fragen bedarf oft vorab anderer Abklärungen, wie beispielsweise, ob die Erwerbstätigkeit gegebenenfalls als selbständig oder unselbständig gilt. Und wenn die sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen bewältigt sind (als wäre dies nicht kompliziert genug), kann man zu den steuerrechtlichen übergehen. Denn in vielen Fällen ist das Sozialversicherungsrecht mit dem Steuerrecht eng verbunden und wird dadurch noch komplizierter…

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