Anwalt für Arbeitsrecht in Luzern / Zug

Das Arbeitsrecht gehört zur rechtlichen Materie, mit welcher die meisten von uns – entweder als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber – in Berührung kommen. Ob:

- (fristlose) Kündigung

- Überstunden oder Überzeit

- Lohnfortzahlung bei Krankheit

- Unfall oder Schwangerschaft

- Ferienansprüche

- 13. Monatslohn oder (zu strenges) Konkurrenzverbot

Dies sind nur einige Themen aus den Problembereichen des Arbeitsverhältnisses. Den Schutz des Arbeitnehmers als schwächere Partei im Arbeitsverhältnis gewährleisten mehrere Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen kommen natürlich auch dem Arbeitgeber zugute, falls der Arbeitnehmer seinen Pflichten nicht gehörig nachkommt, Arbeit zu Unrecht verweigert oder seine Treuepflichten verletzt. Mehrere OR-Regelungen sind beim Vertragsabschluss absolut zwingend, entweder beidseitig (das heisst, sie können weder zuungunsten des Arbeitnehmers noch zuungunsten des Arbeitgebers abgeändert werden) oder einseitig (die abweichende Vereinbarung ist nur zugunsten des Arbeitnehmers zulässig).

Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge

Abhängig davon, welchen Arbeitsvertrag die Parteien abgeschlossen haben – einen Normalarbeitsvertrag (nach dem Obligationenrecht) oder einen Gesamtarbeitsvertrag – unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in gewissem Masse. Gesamtarbeitsverträge wurden auf überbetrieblicher Ebene (zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden) ausgearbeitet.

Manche Vorschriften, wie die über den Abschluss, den Inhalt oder die Beendigung des Arbeitsvertrags, sind für den Arbeitnehmer günstiger als die obligationenrechtlichen. Nichtsdestotrotz lassen sich die meisten Bestimmungen des OR auf keinen Fall umgehen. Beispielsweise sind im Obligationenrecht die Kündigung, Anzahl der Ferientage oder das Recht auf Arbeitszeugnis eindeutig geregelt.

Andere Fragestellungen sind in keinem Gesetz definiert und werden wohl von einem Gericht im Einzellfall entschieden werden müssen. In gewissen Fällen sind arbeitsvertragliche Bestimmungen in einem behördlichen Erlass des Bundesrats (nationale Reichweite) oder des Regierungsrats (kantonale Reichweite) vorgesehen (bspw. bei Hausangestellten).

Öffentliches Arbeitsrecht

Im Unterschied zu einem privatrechtlichen wird das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nicht zwischen den Privaten, sondern zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt einerseits und einer Privatperson anderseits begründet.

Das OR kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sondern die entsprechenden Vorschriften des Bundes-, Kantons- oder Gemeinderechts (wie zum Beispiel die des Bundespersonalgesetzes). Im Einzellfall kann jedoch die Abgrenzung zwischen einem privatrechtlichen und einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis schwierig werden.

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.- werden erstmals in einem Schlichtungsverfahren kostenlos abgehandelt. Bei einem höheren Streitwert fällt eine Gerichtsgebühr an. Zum Streitwert gehören nicht nur die bezifferten Forderungen, sondern auch Forderungen auf Sachleistung, wie die auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses und Herausgabeansprüche.

Falls sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung nicht einig werden, erhält die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Klagebewilligung, mit welcher er oder sie im Weiteren den gerichtlichen Weg bestreiten kann.

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