Anwalt für Arbeitsrecht in Luzern / Zug
- (fristlose) Kündigung
- Überstunden oder Überzeit
- Lohnfortzahlung bei Krankheit
- Unfall oder Schwangerschaft
- Ferienansprüche
- 13. Monatslohn oder (zu strenges) Konkurrenzverbot
Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge
Abhängig davon, welchen Arbeitsvertrag die Parteien abgeschlossen haben – einen Normalarbeitsvertrag (nach dem Obligationenrecht) oder einen Gesamtarbeitsvertrag – unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in gewissem Masse. Gesamtarbeitsverträge wurden auf überbetrieblicher Ebene (zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden) ausgearbeitet.
Manche Vorschriften, wie die über den Abschluss, den Inhalt oder die Beendigung des Arbeitsvertrags, sind für den Arbeitnehmer günstiger als die obligationenrechtlichen. Nichtsdestotrotz lassen sich die meisten Bestimmungen des OR auf keinen Fall umgehen. Beispielsweise sind im Obligationenrecht die Kündigung, Anzahl der Ferientage oder das Recht auf Arbeitszeugnis eindeutig geregelt.
Andere Fragestellungen sind in keinem Gesetz definiert und werden wohl von einem Gericht im Einzellfall entschieden werden müssen. In gewissen Fällen sind arbeitsvertragliche Bestimmungen in einem behördlichen Erlass des Bundesrats (nationale Reichweite) oder des Regierungsrats (kantonale Reichweite) vorgesehen (bspw. bei Hausangestellten).
Öffentliches Arbeitsrecht
Im Unterschied zu einem privatrechtlichen wird das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nicht zwischen den Privaten, sondern zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt einerseits und einer Privatperson anderseits begründet.
Das OR kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sondern die entsprechenden Vorschriften des Bundes-, Kantons- oder Gemeinderechts (wie zum Beispiel die des Bundespersonalgesetzes). Im Einzellfall kann jedoch die Abgrenzung zwischen einem privatrechtlichen und einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis schwierig werden.
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.- werden erstmals in einem Schlichtungsverfahren kostenlos abgehandelt. Bei einem höheren Streitwert fällt eine Gerichtsgebühr an. Zum Streitwert gehören nicht nur die bezifferten Forderungen, sondern auch Forderungen auf Sachleistung, wie die auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses und Herausgabeansprüche.
Falls sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung nicht einig werden, erhält die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Klagebewilligung, mit welcher er oder sie im Weiteren den gerichtlichen Weg bestreiten kann.
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